R E I S E B E D I N G U N G E N
der Firma GWK, Gesellschaft zur wirtschaftlichen Betätigung des Kolpingwerkes mbH,
Gerlever Weg 1
48653 Coesfeld

Sehr geehrte Teilnehmerinnen,
sehr geehrte Teilnehmer,

Bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen und uns im Falle unserer Buchungsbestätigung zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Vorschriften über den Reisevertrag) und füllen diese Vorschriften aus. Mit der Abkürzung "GWK" in den Reisebedingungen ist unsere Firma bezeichnet, die im Falle Ihrer Buchung als Reiseveranstalter Ihr Vertragspartner wird.


1. Anmeldung, Bestätigung
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Teilnehmer der GWK den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular der GWK erfolgen. Telefonische Reservierungen und Voranfragen sind stets unverbindlich.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Buchungsbestätigung der GWK zustande.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot der GWK vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer die Annahme dieses neuen Angebotes erklärt. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung, durch Leistung einer Anzahlung, durch Leistung des (Rest-)Reisepreises oder durch Reiseantritt erfolgen.


2. Bezahlung
2.1 Mit Vertragsschluss (Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch die GWK beim Teilnehmer) ist innerhalb von zwei Wochen eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 10 % des Reisepreises, höchstens jedoch 250,-- EUR pro Person.
2.2 Sollte die Anzahlung bei der GWK nicht innerhalb dieser Frist eingehen, ist die GWK berechtigt, wie folgt zu verfahren:
a) Die GWK wird die Anzahlung unter Fristsetzung anmahnen. Die Nichtzahlung des Anzahlungs- betrages bewirkt keine Aufhebung des Vertrages. Der Reisevertrag bleibt auch bei Nichtzahlung der Anzahlung gültig.
b) Die GWK ist jedoch in diesem Fall berechtigt, nach Fristablauf die Buchung zu stornieren, das heißt, vom Reisevertrag zurückzutreten. Sie wird in diesem Fall dem Teilnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich nach Fristablauf übermitteln.
2.3 Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines erfolgen, der der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht. Sie ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, nach Aushändigung des Sicherungsscheines, jedoch nicht früher als drei Wochen vor Reisebeginn, zahlungsfällig.
2.4 Die Reiseunterlagen erhält der Teilnehmer nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises übermittelt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
2.5 Hinsichtlich der Zahlung kann der Teilnehmer wählen zwischen Überweisung oder Lastschrifteinzug. Dies wird vom Teilnehmer auf dem Anmeldeformular vermerkt. Im Falle des Lastschrifteinzuges erfolgt dieser erst nach Übermittlung des Sicherungsscheines und nicht früher als zu dem in 2.2 angegebenen Zeitpunkt.


3. Leistungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung der GWK ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der erstellten Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt oder der Reiseausschreibung enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2 Orts-, Haus- und Hotelprospekte, die nicht von der GWK vertrieben werden, sowie Erklärungen, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger (z. B. Hotels usw.) sind für die GWK nicht verbindlich, ausgenommen für den Fall, dass eine entsprechende Erklärung oder Auskunft auf entsprechende Anfrage ausdrücklich bestätigt wurde.
3.3 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie sollte aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht erlaubt.


4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der GWK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die GWK verpflichtet sich, den Teilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist.
4.2 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:
a) Die GWK kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungs- kosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder bei einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse.
b) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhung pro Person oder pro Sitzplatz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen.
c) Die GWK hat den Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umstände hiervon zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.
d) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5 % übersteigt, ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die GWK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der GWK über die Preiserhöhung gegenüber der GWK geltend zu machen.


5. Rücktritt durch den Teilnehmer
5.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der GWK. Dem Teilnehmer wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Im Falle des Rücktritts steht der GWK die nachfolgende pauschale Entschädigung zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt ist. Im Regelfall berechnet die GWK folgende, auf den Reisepreis bezogene Pauschalen pro Person:

bis 29. Tag vor Reiseantritt 10 %
vom 28. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 70 %


5.3 Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird bis zum 42. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von 25,-- EUR pro Teilnehmer erhoben. Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten kann die GWK in Höhe von mindestens 15,-- EUR vom Teilnehmer verlangen. Die GWK kann dem Wechsel in der Person des Teilnehmers widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen.


6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
6.1 Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der GWK zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Die GWK bemüht sich jedoch insoweit um Rückerstattung ersparter Aufwendungen von den Leistungsträgern und bezahlt diese an den Teilnehmer zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die GWK zurück erstattet worden sind.


7. Rücktritt und Kündigung durch die GWK Die GWK kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der GWK nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Die Träger der Ferienstätten und deren Beauftragte und Mitarbeiter, insbesondere die Hausleitungen, sind berechtigt, Abmahnungen und Kündigungen namens der GWK auszusprechen. Kündigt die GWK, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Teilnehmer selbst. Die GWK muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der ihr von dem Leistungsträger eventuell gutgebrachten Beträge.


8. Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung durch den Teilnehmer
8.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei Reisemängeln oder sonstigen Störungen der Reise im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Beeinträchtigungen oder Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8.2 Der Teilnehmer ist insbesondere zur Beachtung der ihm in der Reiseausschreibung und/oder den übermittelten Reiseunterlagen enthaltenen Hinweise verpflichtet.
8.3 Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich den von der GWK bzw. den von ihr eingesetzten örtlichen Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.
8.4 Kommt der Teilnehmer den vorbezeichneten Mitwirkungspflichten nicht nach, entfallen Ansprüche des Teilnehmers nur dann nicht, wenn die Rüge unverschuldet unterblieb.
8.5 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die GWK bzw. ihre Beauftragten innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der GWK erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bdarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der GWK oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist.
8.6 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der GWK unter der in der Überschrift angegebenen Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.


9. Haftung
9.1 Die Haftung der GWK gegenüber dem Teilnehmer für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf Schadensersatz wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die GWK herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit die GWK für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Die GWK haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der Allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 9.3 Kommt der GWK die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Flugabkommen von Warschau, den Haag, Guadalajara. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.


10. Verjährung, Datenschutz, Abtretungsverbot, Sonstiges
10.1 Ansprüche des Teilnehmers gegenüber der GWK wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise – jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung – verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag.
10.2 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die GWK die Ansprüche schriftlich zurückweist.
10.3 Die für die Verwaltung der Reisen benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert.
10.4 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
10.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages als solchem bleibt unberührt.


Coesfeld, den 12. Juni 2002


Verantwortlicher Reiseveranstalter im Sinne der §§ 561a ff. BGB ist die Firma GWK,
Gesellschaft zur wirtschaftlichen Betätigung des Kolpingwerkes mbH,
Gerlever Weg 1, 48653 Coesfeld
Telefon: 02541/803-01, Durchwahl: 803-420, Fax: 02541/803-414
e-mail: info@kolping-reisedienst.de
Internet: www.kolping-reisedienst.de

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