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R E I S E B E D I N G U N G E N
der Firma GWK, Gesellschaft zur wirtschaftlichen Betätigung des Kolpingwerkes mbH,
Gerlever Weg 1
48653 Coesfeld
Sehr geehrte Teilnehmerinnen,
sehr geehrte Teilnehmer,
Bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Sie werden, soweit wirksam
einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen und uns im Falle unserer Buchungsbestätigung
zustande kommenden Reisevertrages.
Sie ergänzen insoweit die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Vorschriften über den
Reisevertrag) und füllen diese Vorschriften aus. Mit der Abkürzung "GWK" in den
Reisebedingungen ist unsere Firma bezeichnet, die im Falle Ihrer Buchung als
Reiseveranstalter Ihr Vertragspartner wird.
1. Anmeldung, Bestätigung
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Teilnehmer der GWK den Abschluss eines
Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung und dieser Reisebedingungen
verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular
der GWK erfolgen. Telefonische Reservierungen und Voranfragen sind stets unverbindlich.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Buchungsbestätigung der
GWK zustande.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Vertragsangebot der GWK vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer die
Annahme dieses neuen Angebotes erklärt. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung, durch
Leistung einer Anzahlung, durch Leistung des (Rest-)Reisepreises oder durch Reiseantritt
erfolgen.
2. Bezahlung
2.1 Mit Vertragsschluss (Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch die GWK beim
Teilnehmer) ist innerhalb von zwei Wochen eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis
angerechnet wird. Sie beträgt 10 % des Reisepreises, höchstens jedoch 250,-- EUR pro Person.
2.2 Sollte die Anzahlung bei der GWK nicht innerhalb dieser Frist eingehen, ist die GWK
berechtigt, wie folgt zu verfahren:
a) Die GWK wird die Anzahlung unter Fristsetzung anmahnen. Die Nichtzahlung des Anzahlungs-
betrages bewirkt keine Aufhebung des Vertrages. Der Reisevertrag bleibt auch bei
Nichtzahlung der Anzahlung gültig.
b) Die GWK ist jedoch in diesem Fall berechtigt, nach Fristablauf die Buchung zu
stornieren, das heißt, vom Reisevertrag zurückzutreten. Sie wird in diesem Fall dem
Teilnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich nach Fristablauf übermitteln.
2.3 Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines erfolgen, der
der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht. Sie ist, soweit im Einzelfall kein
anderer Zahlungstermin vereinbart ist, nach Aushändigung des Sicherungsscheines, jedoch
nicht früher als drei Wochen vor Reisebeginn, zahlungsfällig.
2.4 Die Reiseunterlagen erhält der Teilnehmer nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises
übermittelt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des
Teilnehmers auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
2.5 Hinsichtlich der Zahlung kann der Teilnehmer wählen zwischen Überweisung oder
Lastschrifteinzug. Dies wird vom Teilnehmer auf dem Anmeldeformular vermerkt. Im Falle des
Lastschrifteinzuges erfolgt dieser erst nach Übermittlung des Sicherungsscheines und nicht
früher als zu dem in 2.2 angegebenen Zeitpunkt.
3. Leistungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung der GWK ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der
Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw.
der erstellten Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt oder der
Reiseausschreibung enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2 Orts-, Haus- und Hotelprospekte, die nicht von der GWK vertrieben werden,
sowie Erklärungen, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger
(z. B. Hotels usw.) sind für die GWK nicht verbindlich, ausgenommen für den Fall, dass eine
entsprechende Erklärung oder Auskunft auf entsprechende Anfrage ausdrücklich bestätigt wurde.
3.3 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Reiseprospekt beschriebenen
Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie
sollte aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht erlaubt.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der GWK nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht
beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Die GWK verpflichtet sich, den Teilnehmer über Leistungsänderungen
und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist.
4.2 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des
Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:
a) Die GWK kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungs-
kosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder bei
einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse.
b) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhung pro
Person oder pro Sitzplatz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsschluss (Zugang der
Buchungsbestätigung) und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen.
c) Die GWK hat den Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründenden
Umstände hiervon zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Reiseantritt
nicht mehr verlangt werden.
d) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5 % übersteigt,
ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die GWK in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der GWK über die
Preiserhöhung gegenüber der GWK geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer
5.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der GWK. Dem Teilnehmer wird im eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Im Falle des Rücktritts steht der GWK die nachfolgende pauschale Entschädigung zu, bei
deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt ist.
Im Regelfall berechnet die GWK folgende, auf den Reisepreis bezogene Pauschalen pro Person:
bis 29. Tag vor Reiseantritt 10 %
vom 28. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 70 %
5.3 Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach der Buchung der Reise für einen Termin, der
innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird bis zum 42. Tag vor Reiseantritt ein
Umbuchungsentgelt von 25,-- EUR pro Teilnehmer erhoben. Umbuchungswünsche des Teilnehmers,
die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1 und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer sich bei der Durchführung der Reise durch
einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten kann die GWK
in Höhe von mindestens 15,-- EUR vom Teilnehmer verlangen. Die GWK kann dem Wechsel in der
Person des Teilnehmers widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
6.1 Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen
Krankheit oder aus anderen, nicht von der GWK zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch,
so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Die GWK bemüht sich
jedoch insoweit um Rückerstattung ersparter Aufwendungen von den Leistungsträgern und
bezahlt diese an den Teilnehmer zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen
Leistungsträgern tatsächlich an die GWK zurück erstattet worden sind.
7. Rücktritt und Kündigung durch die GWK
Die GWK kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilnehmer die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der GWK nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des
Reisevertrages gerechtfertigt ist. Die Träger der Ferienstätten und deren Beauftragte und
Mitarbeiter, insbesondere die Hausleitungen, sind berechtigt, Abmahnungen und Kündigungen
namens der GWK auszusprechen. Kündigt die GWK, so behält sie den Anspruch auf den
Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Teilnehmer selbst.
Die GWK muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt einschließlich der ihr von dem Leistungsträger eventuell
gutgebrachten Beträge.
8. Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung durch den Teilnehmer
8.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei Reisemängeln oder sonstigen Störungen der Reise
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Beeinträchtigungen oder
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8.2 Der Teilnehmer ist insbesondere zur Beachtung der ihm in der Reiseausschreibung
und/oder den übermittelten Reiseunterlagen enthaltenen Hinweise verpflichtet.
8.3 Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
den von der GWK bzw. den von ihr eingesetzten örtlichen Verantwortlichen zur Kenntnis
zu geben.
8.4 Kommt der Teilnehmer den vorbezeichneten Mitwirkungspflichten nicht nach, entfallen
Ansprüche des Teilnehmers nur dann nicht, wenn die Rüge unverschuldet unterblieb.
8.5 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die GWK bzw.
ihre Beauftragten innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der GWK erkennbaren Grund nicht
zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bdarf es nur dann nicht, wenn die
Abhilfe unmöglich ist oder von der GWK oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers
gerechtfertigt ist.
8.6 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der GWK unter der
in der Überschrift angegebenen Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der
Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist.
9. Haftung
9.1 Die Haftung der GWK gegenüber dem Teilnehmer für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
auf Schadensersatz wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die GWK herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung
der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit die GWK für einen dem
Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
9.2 Die GWK haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der Allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9.3 Kommt der GWK die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen
Flugabkommen von Warschau, den Haag, Guadalajara. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der
Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
oder Beschädigungen von Gepäck.
10. Verjährung, Datenschutz, Abtretungsverbot, Sonstiges
10.1 Ansprüche des Teilnehmers gegenüber der GWK wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise – jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen den
Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung – verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich
vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung
von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag.
10.2 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem die GWK die Ansprüche schriftlich zurückweist.
10.3 Die für die Verwaltung der Reisen benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV
erfasst und gespeichert.
10.4 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus
welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist
ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
10.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden,
so behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des
Reisevertrages als solchem bleibt unberührt.
Coesfeld, den 12. Juni 2002
Verantwortlicher Reiseveranstalter im Sinne der §§ 561a ff. BGB ist die Firma GWK,
Gesellschaft zur wirtschaftlichen Betätigung des Kolpingwerkes mbH,
Gerlever Weg 1, 48653 Coesfeld
Telefon: 02541/803-01, Durchwahl: 803-420, Fax: 02541/803-414
e-mail: info@kolping-reisedienst.de
Internet: www.kolping-reisedienst.de
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